1. Die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung erfordert deren Anordnung durch eine dazu befugte Person. Für die Befugnis zur Anordnung einer Freiheitsbeschränkung sind seit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 in § 5 Abs 1 HeimAufG - überwiegend unter Anknüpfung an berufsrechtliche Bestimmungen - drei verschiedene Kompetenzbereiche abgebildet: jener der Ärzte (Z 1), jener der Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege (Z 2) und jener des in Behinderteneinrichtungen wirkenden pädagogisch ausgebildeten Personals (Z 3). Es wird damit ein gleichberechtigtes, nebeneinander bestehendes und sich gegenseitig ausschließendes Anordnungsrecht der bezeichneten Berufsgruppen begründet, das an die konkret zu setzende Maßnahme anknüpft. Die konkrete Zuordnung der Anordnungsbefugnis ergibt sich aufgrund der berufsrechtlichen Kompetenzbeschreibungen. Eine rein formelle Unterscheidung nach der Art der Einrichtung ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung gerade nicht.

