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Einholung von kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2025/58RdM-LS 2025, 117 Heft 3 v. 27.5.2025

Releviert ein Bf, der zum Vorfallszeitpunkt 14 Jahre alt war, dass schon im Einweisungsverfahren [in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB] kein SV aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie beigezogen wurde, traten jedoch sowohl der Betroffene als auch seine gesetzliche Vertreterin im Hauptverfahren der Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Jugendpsychiatrie entgegen, zog der Verteidiger einen entsprechend gestellten Beweisantrag zurück und macht eine Beschwerde im Zuge des Begehrens auf bedingte Entlassung in eventu Aufhebung des Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung geltend, dass entgegen der Bestimmung des § 17b JGG ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen SV nicht eingeholt, vielmehr ein SV der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt wurde, zeigt dies nicht auf, inwiefern ein eingeholtes psychologisches Gutachten mangelhaft und deshalb ein weiteres Gutachten durch einen Psychiater einzuholen sei. Releviert die Beschwerde lediglich, dass die bei einem Betroffenen in der Vergangenheit gestellten Diagnosen geändert wurden, macht ein solcher Einwand ein psychologisches Gutachten nicht mangelhaft, das ausgehend von der zuletzt erstellten Diagnose beim Betroffenen dessen Gefährlichkeit zu überprüfen hatte [hier: im Einweisungsgutachten noch Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis; aus einer psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich allerdings, dass - nach mehrmonatiger Beobachtung des Betroffenen durch psychiatrische Fachärzte - die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie verworfen und die Diagnose der emotional instabil, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitsentwicklungsstörung gestellt wurde, wobei an dieser Diagnose einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung bis zuletzt festgehalten wurde].

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