Die Zwangsläufigkeit gem § 34 Abs 3 EStG 1988 ist nach der Rsp des VwGH im Fall von Krankheitskosten anhand deren medizinischer Notwendigkeit zu beurteilen. Die Abzugsfähigkeit von nicht von der gesetzlichen KV getragenen Aufwendungen ist nur bei Vorliegen triftiger medizinischer Gründe gegeben, wobei die Beweislast hierfür den Steuerpflichtigen trifft.

