Nach der Rsp des VwGH kommt der Grundsatz von Treu und Glauben nur unter ganz bestimmten, [im RevFall nicht gegebenen] Voraussetzungen zum Tragen. Insb kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt. Ein solcher kam der SVS schon bei der Annahme einer Pflichtversicherung in der KV des RevWerbers gem § 14b Abs 3 GSVG nicht zu. Auch für die Vorschreibung der Beiträge räumt das Gesetz der SVS keinen Vollzugsspielraum ein; ein "gutgläubiger Verbrauch" des der Beitragspflicht unterliegenden Bezugs [hier: der Pension des RevWerbers] vermag daher keine Befreiung von der Beitragspflicht zu bewirken.

