Hegt die ASt Bedenken, dass die Regelung des Kostenzuschusses für manuelle Heilmassagen durch Heilmasseure in der Satzung der ÖGK (OEGK 2020) idF der 3. bzw 4. Änderung der Satzung 2020 dem § 131b ASVG widerspreche, dass der Tarifsatz im Vergleich zum Kostenersatz für Heilmassage durch Physiotherapeuten in unsachlicher und gesetzwidriger Weise zu niedrig sei und dass zusätzlich der Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzt sei, weil bei Physiotherapeuten ein Zuschuss "für 30 Minuten gewährt" werde, während die "bezuschusste (maximale) Dauer einer einzelnen Behandlung durch den Heilmasseur dagegen nur 20 Minuten" betrage, ficht die ASt jedoch ausschließlich den Zuschusssatz für manuelle Heilmassagen durch Heilmasseure für 20 Minuten an, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst und ist als unzulässig zurückzuweisen. Die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten würden durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht beseitigt werden, weil dann der - nicht mitangefochtene - Tarifsatz für 10 Minuten in Anh 7 Punkt III.1. OEGK 2020 zum Tragen käme. Dieser wäre für die ASt noch ungünstiger und die Bedenken der ASt würden gegen diesen umso mehr gelten.

