Hegt die ASt Bedenken, dass der Zuschuss für Heilmasseure laut Satzung der ÖGK (OEGK 2020) idF der 4. Änderung der Satzung 2020 nicht den Bemessungskriterien des § 131b ASVG entspreche, dass die Regelung der Kostenzuschüsse für manuelle Lymphdrainagen unzulässig zwischen Heilmasseuren und Physiotherapeuten differenziere und dass auch das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung in unzulässiger Weise beschränkt werde, und begehrt die ASt daher die Feststellung der Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Zeichenfolgen "Euro 9,44" und "Euro 14,21" in Anh 7 Punkt III.3. OEGK 2020 idF der 4. Änderung der Satzung 2020, ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zwar hat das ErstG Anh 7 Punkt III.3. OEGK 2020 in der erwähnten Fassung angewendet, sodass die Bestimmung präjudiziell ist. Die Zeichenfolgen "Euro 9,44" und "Euro 14,21" sind jedoch in der bekämpften Verordnungsbestimmung nicht enthalten.

