Nimmt ein Versicherter ohne Einweisung durch einen VersTr Anstaltspflege in einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen des § 145 Abs 2 ASVG vorliegen, führt das nicht zum Verlust seines Anspruchs auf die Sachleistung, sondern dazu, dass er die Kosten der Anstaltspflege zunächst selbst zu tragen hat. Dem Versicherten steht gegen den VersTr in dieser Konstellation kein Anspruch auf Ersatz bereits bezahlter Kosten, sondern weiterhin nur der Anspruch auf Kostenübernahme zu. Lehnt der VersTr die nachträgliche Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Einweisungsvoraussetzungen wären nicht vorgelegen, ist diese Frage in einem auf Kostenübernahme gerichteten Leistungsstreitverfahren zu klären. Obsiegt der Versicherte dort, kann er etwaige schon bezahlte Kosten vom KATr zurückfordern.

