Auch die in § 125 Abs 3 ASVG vorgesehene Berücksichtigung von Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG durch einen prozentuellen Zuschlag zur Bemessungsgrundlage ist vom generellen Regelungsgedanken der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes getragen. Fehlt es insoweit an einem auszugleichenden Einkommensausfall eines Versicherten, als diesem - aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung - ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt, so haben Sonderzahlungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes nach § 125 ASVG überhaupt außer Betracht zu bleiben. § 125 Abs 3 ASVG gelangt diesfalls nicht zur Anwendung.

