Gem § 16 Abs 1 Satz 3 VersVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich. In diesem Fall ist der VersN dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Fragen [hier: Angabe zahlreicher bekannter Erkrankungen des VersN wie Nierenagenesie, arterielle Hypertonie und Linksventrikelhypertrophie, Lumbalgie, Spondylolyse, Anterolisthese L5/S 1, Diskopathie L4-S 1, Plattfuß und Senk-Spreizfuß] nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit reicht es bereits aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, den Entschluss des Versicherers zu motivieren, den Vertrag nicht oder nicht zu den erwähnten Bedingungen abzuschließen.

