Die Art 20 und 21 AEUV sind im Lichte der Art 7 und 45 GRC dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines MS [hier: Rumänien] entgegenstehen, die es nicht erlaubt, die Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität eines Angehörigen dieses MS, die in einem anderen MS [hier: Vereinigtes Königreich] während der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt rechtmäßig erworben wurde, anzuerkennen und in die Geburtsurkunde des Betroffenen einzutragen, mit der Folge, dass er gezwungen ist, im erstgenannten MS ein neues Verfahren gerichtlicher Art zur Änderung der Geschlechtsidentität anzustrengen, das diese in dem anderen MS bereits rechtmäßig erworbene Änderung außer Acht lässt.

