1. Eine Bedarfsprüfung im Vorabfeststellungsverfahren gem § 5 Abs 1 letzter Satz Wr KAG kann durch eine Prüfung der Plankonformität des Vorhabens ersetzt werden, wenn verbindliche Planungsgrößen gem § 23 G-ZG vorliegen. Diese Prüfung tritt an die Stelle der Bedarfsprüfung anhand der inhaltlichen Kriterien des § 3a Abs 3 KAKuG [diesen ausführend hier: § 5 Abs 3 Wr KAG], ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Ein VwG überschreitet daher nicht die Sache des Beschwerdeverfahrens, wenn es infolge des Inkrafttretens von verbindlichen Planungsgrößen während des Beschwerdeverfahrens [gem § 5 Abs 1 letzter Satz iVm Abs 3a Wr KAG] eine feststellende Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens trifft.

