Eine Rev, die sich im Rahmen einer Bedarfsprüfung gegen die Abgrenzung eines dreißigminütigen Einzugsgebiets wendet, muss nachvollziehbar darlegen, welche konkret geplanten Leistungen eine größere Reichweite erfordern würden, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Es wäre darzulegen, welche konkreten Leistungen das festgestellte Leistungsspektrum des geplanten selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin umfassen würde, die die Festlegung eines Einzugsgebiets von "mehr als 60 Minuten" erfordern würden.

