Auch im Außerstreitverfahren gelten für die Ablehnung eines SV [hier: aus dem Bereich Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie] §§ 355 ff ZPO sinngemäß. Wird einer Ablehnung stattgegeben, ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen SV zu veranlassen (§ 356 Abs 2 ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, aber einen sonstigen Verfahrensmangel.

