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Kostenersatz nach § 43 B-KJHG setzt keinen Einigungsversuch durch Kinder- und Jugendhilfeträger voraus

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2025/46RdM-LS 2025, 114 Heft 3 v. 27.5.2025

Mit § 40 JWG ist die Entscheidung über die Tragung oder den Ersatz der Kosten der Erziehungshilfe den ordentlichen Gerichten im Außerstreitweg zugewiesen. Zur Vereinfachung der Durchsetzung solcher Ansprüche und zur Förderung einvernehmlicher Regelungen ist in § 39 JWG vorgesehen, dass über die Tragung oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung auch Vereinbarungen möglich sind, die, wenn sie mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs haben und damit gerichtliche Exekutionstitel sind.

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