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Heimopferrente - Voraussetzungen

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2025/45RdM-LS 2025, 113 - 114 Heft 3 v. 27.5.2025

Nach der Rsp des VfGH ist der Kreis der nach § 1 Abs 1 HOG anspruchsberechtigten Personen eng umschrieben. Die Gewährung einer Heimopferrente wurde als besondere Fürsorgeleistung und spezifische Reaktion auf ein Unrecht geschaffen, das typischerweise und in besonderer Intensität sogenannten "Heimkindern" bzw "Pflegekindern" widerfahren ist. Der Gesetzgeber stellt daher auf kindliche und jugendliche Opfer von Gewalt ab, die solcher Gewalt im Rahmen einer regelmäßig länger dauernden Unterbringung in Fremdpflege, der sie sich nicht entziehen konnten, ausgesetzt waren. Der Tatbestand der "Unterbringung" iSd § 1 Abs 1 HOG ist nicht erfüllt, wenn eine Person als "Lehrling" in einem Kloster beschäftigt und dort in einem Zimmer mit zwei weiteren weiblichen Beschäftigten untergebracht war. Denn es bestand - anders als für "Heimkinder" oder "Pflegekinder" - zumindest rein rechtlich die Möglichkeit, dass das Autoritätsverhältnis durch den Kl selbst oder durch ihren gesetzlichen Vertreter beendet wird.

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