Die Beurteilung, wonach eine Eröffnungsanzeige der Zweitordination eines Zahnarztes als redaktionell gestalteter Beitrag in einem Printmedium samt Angabe von Namen und Kontaktdaten, sowie weiteren Ankündigungen [hier: "seit vielen Jahren in der Zahnmedizin tätig"; "umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Implantologie und Prothetik"; "Mit großer Leidenschaft und Fachwissen strebt er danach, jedem Patienten individuelle Lösungen für seine spezifischen Zahngesundheitsbedürfnisse zu bieten"; "Von der chirurgischen Phase, über die Implantation, bis hin zur Anfertigung des Zahnersatzes, erfolgt alles aus einer Hand"; "Die Praxis * heißt Sie herzlich willkommen und freut sich darauf, Ihnen ein strahlendes Lächeln zu schenken"] noch keine "reklamehafte Nennung des Namens" iSd § 5 lit b der WerbeRL der ÖZÄK sei, die das Standesansehen beeinträchtigt, bewegt sich iRd stRsp zu § 35 ZÄG.

