Die Frage, ob anstelle des zum Erwachsenenvertreter bestellten RA eine dem Betroffenen nahestehende Person zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insb den Bedürfnissen des Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig.

