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Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten betreffend die Geschlechtsidentität

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/40RdM-LS 2025, 112 Heft 3 v. 27.5.2025

Eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde ist gem Art 16 DSGVO verpflichtet, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig iSv Art 5 Abs 1 lit d DSGVO sind. Eine natürliche Person kann für die Zwecke der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung iSd Art 16 DSGVO von in einem öffentlichen Register enthaltenen personenbezogenen Daten betreffend ihre Geschlechtsidentität verpflichtet sein, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen. Ein MS darf die Ausübung dieses Rechts jedoch keinesfalls mittels Verwaltungspraxis davon abhängig machen, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.

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