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Zur (Un-)Zulässigkeit einer geschlechtsspezifischen Anrede

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/39RdM-LS 2025, 112 Heft 3 v. 27.5.2025

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich der Anrede von Kunden [hier: eines Transportunternehmens], die darauf abzielt, die geschäftliche Kommunikation aufgrund der Geschlechtsidentität zu personalisieren, erscheint weder objektiv unerlässlich noch wesentlich für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags und kann daher nicht als für die Erfüllung des Vertrags [hier: über die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen] iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO erforderlich angesehen werden. Eine solche Datenverarbeitung kann auch nicht als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich angesehen werden, wenn den Kunden bei der Erhebung dieser Daten nicht das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wurde, oder die Verarbeitung nicht innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist, oder wenn in Anbetracht aller relevanten Umstände die Grundrechte und Grundfreiheiten der Kunden gegenüber diesem berechtigten Interesse überwiegen können, insb wegen der Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.

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