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Zum Begriff "exzessive Anfragen"

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/38RdM-LS 2025, 112 Heft 3 v. 27.5.2025

Der Begriff "Anfrage" in Art 57 Abs 4 DSGVO erfasst auch Beschwerden nach Art 57 Abs 1 lit f und Art 77 Abs 1 DSGVO.

Anfragen können nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als "exzessiv" iSd Art 57 Abs 4 DSGVO eingestuft werden. Die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis setzt voraus, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.

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