Der Begriff "Anfrage" in Art 57 Abs 4 DSGVO erfasst auch Beschwerden nach Art 57 Abs 1 lit f und Art 77 Abs 1 DSGVO.
Anfragen können nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als "exzessiv" iSd Art 57 Abs 4 DSGVO eingestuft werden. Die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis setzt voraus, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.

