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Unzulässigkeit der Benennung eines Geschäftsführers als Datenschutzbeauftragter

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/37RdM-LS 2025, 111 - 112 Heft 3 v. 27.5.2025

Ein Verantwortlicher [hier: GmbH mit Geschäftszweig "Sanitätswesen und diagnostisches Labor"] verstößt gegen seine Pflicht nach Art 38 Abs 6 DSGVO, wenn er seinen handelsrechtlichen Gf als Datenschutzbeauftragten benennt und keine Maßnahmen setzt, um sicherzustellen, dass die in einer Person vereinheitlichte Rolle als Gf und Datenschutzbeauftragter keinen potenziellen Interessenkonflikten unterliegt [hier: Euro 5.000,- Geldstrafe wegen Benennung einer nicht geeigneten Person als Datenschutzbeauftragten].

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