Ein Verantwortlicher [hier: GmbH mit Geschäftszweig "Sanitätswesen und diagnostisches Labor"] verstößt gegen seine Pflicht nach Art 38 Abs 6 DSGVO, wenn er seinen handelsrechtlichen Gf als Datenschutzbeauftragten benennt und keine Maßnahmen setzt, um sicherzustellen, dass die in einer Person vereinheitlichte Rolle als Gf und Datenschutzbeauftragter keinen potenziellen Interessenkonflikten unterliegt [hier: Euro 5.000,- Geldstrafe wegen Benennung einer nicht geeigneten Person als Datenschutzbeauftragten].

