Bei der Information, dass sich der Bf in einem auf die Behandlung psychischer und psychiatrischer Erkrankungen spezialisierten Therapiezentrum aufhält, handelt es sich um ein Gesundheitsdatum iSd Art 4 Z 15 DSGVO. Eine Offenlegung dieser Information durch den SVTr gegenüber einem Gericht in Entsprechung einer gerichtlichen Anordnung ist datenschutzrechtlich aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) bzw zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO) iSd § 360 Abs 1 ASVG iVm § 89h GOG gerechtfertigt. Kommt der Bf der beschlussförmigen Aufforderung des Gerichts, für die Dauer seiner Abwesenheit infolge seines Rehabilitationsaufenthalts eine zustellfähige Adresse bekanntzugeben, nicht nach, bestehen gute Gründe für die Annahme des SVTr, dass die vom Gericht angefragten Informationen im Rahmen dessen justizieller Tätigkeiten iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO erforderlich waren. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw von Art 9 Abs 1 DSGVO liegt daher nicht vor.

