Mit einem ärztlichen Behandlungsvertrag zugunsten eines Dritten ist nicht zwangsläufig eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gem § 54 ÄrzteG verbunden, ist doch der Arzt nicht genötigt, dem Vertragspartner Umstände der Behandlung des Dritten zu offenbaren. Soweit es um die Geltendmachung seines Honorars geht, besteht keine Verschwiegenheitspflicht.
10 Ob 47/24w

