1. Eine Berufspflichtverletzung gem § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG kann auch durch ein Telefonat [hier: zur Information über eine "Off-label"-Impfung von Kindern gegen COVID-19] mit Personen [hier: Eltern] vorliegen, die keine Patienten des Arztes [hier: Kinderarzt] sind, weil den Arzt auch schon vor Abschluss eines Behandlungsvertrags vorvertragliche Aufklärungspflichten treffen. Derartige Gespräche bilden, auch wenn in weiterer Folge kein Behandlungsvertrag zustande kommt, eine Entscheidungsgrundlage für die weiteren Schritte von potentiellen Patienten, die auf die Auskünfte des Arztes vertrauen dürfen. Der Arzt ist daher gem § 49 Abs 1 ÄrzteG verpflichtet, allfällige Vor- und Nachteile der in Aussicht genommenen Impfung auf Basis des aktuell anerkannten Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darzustellen.

