Rechnet das VwG einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs dem Komplementär einer KG als natürliche Person zu, nachdem es sich mit dessen Wortlaut, mit dem verwendeten Berechnungsformular und mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Antrag von der natürlichen, selbständig erwerbstätigen Person zu stellen gewesen sei, liegt keine vom VwGH aufzugreifende Mangelhaftigkeit vor.

