Der Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG ist nicht bloß subsidiär zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen. Einer solchen Auslegung stünde auch das Effizienzgebot entgegen. Hat bereits der Umstand, dass man Kontaktperson einer mit COVID-19 infizierten Person war, die Verhängung einer Absonderung zur Folge, muss gewährleistet sein, dass die Betroffenen hierdurch keinen Nachteil erleiden. Ansonsten wäre zu befürchten, dass - um einen wirtschaftlichen Nachteil hintanzuhalten - Sachverhalte verschwiegen werden, die zu einer Absonderung gerade arbeitsfähiger Arbeitnehmer führen würden. Dem entspricht, dass es die öffentliche Hand ist, die bei Vorliegen einer Arbeitsverhinderung wegen Absonderung zum Ersatz des Verdienstentgangs berufen ist.

