Die §§ 419 bis 437 ASVG regeln die Organisation (ua) der ÖGK. Die ASt, die ihren Antrag darauf stützen, dass sie aufgrund von § 8 Abs 1 Z 1 lit a ASVG ex lege Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers ÖGK seien, dessen Organe jedoch auf Grundlage der angefochtenen Bestimmungen entgegen den verfassungsgesetzlichen Vorgaben der Art 120a ff B-VG nicht aus dem Kreis der Mitglieder der ÖGK nach demokratischen Grundsätzen gebildet seien, sind nicht Normadressaten dieser Organisationsbestimmungen. Die §§ 419 bis 437 ASVG greifen somit nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein.

