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Zum Umfang der Ausnahme vom Behandlungsbeitrag gem § 255 Abs 10 B-KUVG

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2025/20RdM-LS 2025, 80 Heft 2 v. 8.4.2025

Die in § 255 Abs 10 B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag gilt auch für Personen, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. 12. 2019 (und nunmehr zur KV nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet [hier daher: keine Pflicht des bereits pensionierten RevWerbers zur Entrichtung von Behandlungsbeiträgen für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für das Jahr 2020].

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