Die in § 255 Abs 10 B-KUVG geregelte befristete Ausnahme vom Behandlungsbeitrag gilt auch für Personen, deren Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zum Stichtag 31. 12. 2019 (und nunmehr zur KV nach dem B-KUVG) sich nicht auf ein aktives Dienstverhältnis, sondern auf einen Pensionsbezug gründet [hier daher: keine Pflicht des bereits pensionierten RevWerbers zur Entrichtung von Behandlungsbeiträgen für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe für das Jahr 2020].

