Gem Art 120c Abs 1 B-VG sind die Organe der (sonstigen) Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Den Anforderungen des Art 120c Abs 1 B-VG unterliegt nicht nur die Bestellung der Hauptversammlung der ÖGK als satzungsgebendes Organ, sondern auch die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK sowie von dessen Stellvertreter.