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§ 6 Abs 4 MuthG für Eintreten der Pflichtversicherung nicht maßgeblich

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2024/80RdM-LS 2024, 166 Heft 4 v. 2.8.2024

Die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung ist nicht davon berührt, ob eine an sich erlaubte Tätigkeit in einer (arbeits-)rechtlich verbotenen Weise ausgeübt wird. Zur Beurteilung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG bedarf es daher keiner Auseinandersetzung damit, ob das Eingehen des freien Dienstverhältnisses [hier: zwischen einer Musiktherapeutin und einem insb auf die sozialpädagogische Betreuung von Hilfsbedürftigen ausgerichteten Verein] nach § 6 Abs 4 MuthG zulässig ist.

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