Die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung ist nicht davon berührt, ob eine an sich erlaubte Tätigkeit in einer (arbeits-)rechtlich verbotenen Weise ausgeübt wird. Zur Beurteilung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG bedarf es daher keiner Auseinandersetzung damit, ob das Eingehen des freien Dienstverhältnisses [hier: zwischen einer Musiktherapeutin und einem insb auf die sozialpädagogische Betreuung von Hilfsbedürftigen ausgerichteten Verein] nach § 6 Abs 4 MuthG zulässig ist.