Die Reihungsbestimmungen gem der ReihungskriterienV BGBl II 2002/487 für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. Die Reihungskriterien sind im Rahmen dieser Zwecke als Schutznorm iSd § 1311 ABGB anzusehen.