Eine Ausschreibung ist gem § 20 Abs 4 BVergG unzulässig, wenn von vornherein außer Zweifel steht, dass der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag zu vergeben.
Eine Ausschreibung ist gem § 20 Abs 4 BVergG unzulässig, wenn von vornherein außer Zweifel steht, dass der Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Auftrag zu vergeben.