Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG ist, dass der Anfechtungsgegenstand Verordnungsqualität hat. Wie in der E VfGH 7. 3. 2022, V 5/2022 ausgeführt wird, sind Anstaltsordnungen [hier gem § 10 Tir KAG] nicht als Verordnungen, sondern als Rechtsakte des Privatrechts konzipiert. Eine konkrete Anstaltsordnung ist im Zweifel im Einklang mit diesem gesetzlichen Konzept zu deuten.
V 156/2022