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Rechtsnatur der Anstaltsordnung privatrechtlich einzustufen

LeitsatzkarteiJudikaturGisela ErnstRdM-LS 2024/76RdM-LS 2024, 165 Heft 4 v. 2.8.2024

Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG ist, dass der Anfechtungsgegenstand Verordnungsqualität hat. Wie in der E VfGH 7. 3. 2022, V 5/2022 ausgeführt wird, sind Anstaltsordnungen [hier gem § 10 Tir KAG] nicht als Verordnungen, sondern als Rechtsakte des Privatrechts konzipiert. Eine konkrete Anstaltsordnung ist im Zweifel im Einklang mit diesem gesetzlichen Konzept zu deuten.

V 156/2022

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