Nach § 89i Abs 1 GOG haben die Parteien, soweit ihnen ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, (nur) "nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf [haben], Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten". Es ist jeweils von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen, weshalb es sich verbietet, die personellen als von den technischen Möglichkeiten miterfasst zu betrachten.