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Aufklärungsfehler und rechtmäßiges Alternativverhalten

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/71RdM-LS 2024, 163 Heft 4 v. 2.8.2024

Steht fest, dass eine Patientin nicht über die alternativen Behandlungsmethoden und die Risiken aufgeklärt wurde, aber auch, dass sie sich jedenfalls für die tatsächlich durchgeführte Behandlungsmethode [hier: Behandlung mit Gipsverband] entschieden hätte, gelingt der Bekl der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.

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