Steht fest, dass eine Patientin nicht über die alternativen Behandlungsmethoden und die Risiken aufgeklärt wurde, aber auch, dass sie sich jedenfalls für die tatsächlich durchgeführte Behandlungsmethode [hier: Behandlung mit Gipsverband] entschieden hätte, gelingt der Bekl der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
3 Ob 57/24i