Die Haftung eines Arztes beschränkt sich bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung [hier: keine Aufklärung über prinzipielle Möglichkeit der OP-Verschiebung auf den Zeitpunkt der Kontrolle sechs Monate nach der MR-Mammographie] auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Steht fest, dass eine Operation [hier: Mammareduktionsplastik] für die aufgetretene Brustkrebserkrankung nicht kausal war, fehlt es bereits an der Verursachung [hier: Eintritt des bei 2 % liegenden, sehr geringen Risikos einer Brustkrebserkrankung nach einem Befund "BI-RADS 3"; unterlassenes Abwarten der Kontrolluntersuchung keine aus der OP resultierende Gefahr].