Ein objektiver Anhaltspunkt und damit eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Sachzusammenhänge iSd § 1489 ABGB kann nicht allein aus der zeitlichen Nähe einer Diagnose durch die behandelnde [Haus-]Ärztin zur Befundung durch einen Dritten [hier: das bekl radiologische Institut] abgeleitet werden.