1. Geht es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht um eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern um den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG, ist für die örtliche Zuständigkeit - iSd Wirkungsprinzips - ausschlaggebend, wo der Verdienstentgang eintrat.
2. Der Verdienstentgang nach § 32 EpiG fällt unter den Begriff der "civil rights" iSd Art 6 Abs 1 EMRK.