Wird festgestellt, dass mit dem Bruch des Hüftprothesenschafts nach wenigen [hier: 7,5] Jahren die zu erwartende Haltbarkeit eines Implantats unterschritten wird, wird damit ein Produktfehler bejaht und die Prüfung des Haftungsausschlusses des § 8 Z 2 PHG eröffnet, ob dieser Produktfehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik als solcher erkannt werden konnte.