1. Wird ein Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten [hier: Ziehen eines Zahns, Einsatz zweier Implantate, 16 Metallkronen] beauftragt, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrags hinzu. Auf die Tätigkeit des Zahnarztes sind zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.