1. § 10 Abs 1 ÄrzteG idF vor Inkrafttreten der Nov BGBl I 2023/17 nennt Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als mögliche Ausbildungsstätten für Fachärzte. Unter dem Begriff "Abteilung" ist eine bettenführende Einrichtung einer Krankenanstalt zu verstehen. Bei "sonstigen Organisationseinheiten" handelt es sich um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt.