1. § 116 ÄrzteG enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung, die den Satzungsgeber dazu ermächtigt, "nähere Vorschriften" ua über die Höhe und die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen zu erlassen. § 102 ÄrzteG legt fest, vom Vorliegen welcher Voraussetzungen der Satzungsgeber die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung abhängig machen kann. Er enthält auch Anhaltspunkte dahingehend, dass das satzungsgebende Organ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Zusammenschau mit dem Gebot des § 108a Abs 1 ÄrzteG, WFF-Beiträge für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem WFF unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit einzuheben, die vom Gesetz grds vorgegebene Hinterbliebenenversorgung entsprechend regelt. Es lassen sich aus den angefochtenen Gesetzesbestimmungen insgesamt hinreichend Determinanten für die nähere Ausgestaltung des Regelwerks der Witwen- bzw Witwerversorgung auf Verordnungsebene gewinnen.