Veröffentlicht ein Arzt [hier: Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe] in Reaktion auf eine negative Bewertung einer Patientin eine öffentlich einsehbare Antwort, in der auch Gesundheitsdaten [hier: Scheideninfektion] der Patientin offengelegt werden, verstößt er sowohl gegen Art 9 als auch gegen Art 5 Abs 1 lit a (Grundsatz der Rechtmäßigkeit), lit b (Grundsatz der Zweckbindung) und lit c (Grundsatz der Datenminimierung) DSGVO.