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Unzulässige Offenlegung von Gesundheitsdaten in replizierendem Posting

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/26RdM-LS 2024, 77 Heft 2 v. 28.3.2024

Veröffentlicht ein Arzt [hier: Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe] in Reaktion auf eine negative Bewertung einer Patientin eine öffentlich einsehbare Antwort, in der auch Gesundheitsdaten [hier: Scheideninfektion] der Patientin offengelegt werden, verstößt er sowohl gegen Art 9 als auch gegen Art 5 Abs 1 lit a (Grundsatz der Rechtmäßigkeit), lit b (Grundsatz der Zweckbindung) und lit c (Grundsatz der Datenminimierung) DSGVO.

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