Nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG kommt es nicht nur auf den Umstand an, dass eine Wiedererkennung nicht möglich ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Verhüllung der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände gerade zum Zweck vorgenommen wird, eine Wiedererkennung iZm der Versammlung zu verhindern. Wird die Maske nicht zum Zweck der Unkenntlichmachung getragen, sondern weil dies [hier nach § 14 Abs 2 der 5. COVID-19-NotMV] aus epidemiologischen Gründen verpflichtend war, ist § 9 Abs 1 Z 1 VersG nicht erfüllt.