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Maskenpflicht ist nur erfüllt, wenn Mund und Nase abgedeckt sind

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2024/60RdM-LS 2024, 126 Heft 3 v. 7.6.2024

Der Begriff "Atemschutzmaske" legt bereits nahe, dass eine Maske sowohl den Mund- als auch den Nasenbereich abdeckt, erfolgt die Atmung doch durch beide Organe. Diese Auslegung wird bei systematischer Betrachtung durch die Ausnahmebestimmung bestätigt, wonach Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen bzw behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden konnte, eine "sonstige" (näher umschriebene) mechanische Schutzvorrichtung tragen durften, sofern diese "den Mund- und Nasenbereich" abdeckte. Auch die gesetzliche Grundlage der Maskenpflicht stützt dieses Verständnis (§ 1 Abs 5 Z 2 COVID-19-MG sieht die Auflage einer "den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung" vor). Eine Auslegung, nach der eine Maske lediglich den Mund- und nicht auch den Nasenbereich abdecken müsste, widerspräche auch dem Zweck der Maskenpflicht. Diese stellte eine gesundheitspolitische Maßnahme dar, die - durch Verhinderung der Übertragbarkeit des Virus über die Atemwege - die Verbreitung von COVID-19 verhindern sollte.

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