Auch bei gem § 24 EpiG erlassenen, die Zu- und Abfahrt von näher genannten Ortschaften beschränkenden, Maßnahmen können Vergütungsansprüche gem § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, die auf den Arbeitgeber iSd § 32 Abs 3 EpiG übergehen, bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmer infolge dieser nach § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle gelangen konnten. Ein solcher Vergütungsanspruch gebührt jedoch nur soweit, als die nach § 24 EpiG verfügte Maßnahme für den Verdienstentgang kausal war. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Verkehrsbeschränkung gem § 24 EpiG durch andere Ursachen - etwa durch mit weiterer V verfügte Maßnahmen - entstanden war, fehlt es im Umfang der alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität. Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches käme diesfalls nur dann in Betracht, wenn für den durch beide V eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde.