1. Unter "Kosten der Heilbehandlung" iSd § 4 V über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBI II 2010/430 fallen nach der Rsp Kosten der Heilbehandlung der eine Behinderung verursachenden Erkrankung sowie Krankheitskosten etwaiger Folgeerkrankungen einer Behinderung. Es muss sich somit um Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung von Krankheiten handeln, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung stehen.