Das System der Mehrfachversicherung kann für einen in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehenden Versicherten im Vergleich zu einem gleich viel verdienenden Versicherten in einem einzigen Beschäftigungsverhältnis zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Gegen diese Konsequenz von Mehrfachversicherungen, die in § 45 Abs 2 ASVG angelegt ist, hat der VfGH bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt.