1. Das Pflegegeld fällt nach der Rsp des EuGH bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in den sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 . Dazu zählen näher bezeichnete "Zweige der sozialen Sicherheit", insb "Leistungen bei Krankheit" und "Leistungen bei Alter". Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um "auf Beiträgen beruhende" oder "beitragsfreie Systeme" der sozialen Sicherheit handelt. Der EuGH ordnet Pflegegeld den "Leistungen bei Krankheit" (Art 3 Abs 1 lit a VO [EG] 883/2004) zu. Die VO (EG) 883/2004 ist auch für EWR-MS [wie hier: das Fürstentum Liechtenstein] maßgeblich.