Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der (mit Vorsatz begangenen gerichtlich) strafbaren Handlung in § 88 Abs 1 Z 2 ASVG richtet sich nach dem StGB. Dieses unterscheidet klar zwischen dem Begriff der "strafbaren Handlung" und jenem der "mit Strafe bedrohten Handlung". Unter einer "strafbaren Handlung" ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu verstehen, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt. Zu diesen zusätzlichen Voraussetzungen gehört insb das Fehlen von Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn. Eine "mit Strafe bedrohte Handlung" meint demgegenüber eine Tat, die einige wesentliche, aber nicht alle Voraussetzungen einer Straftat erfüllt. So setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung zwar voraus, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Delikts erfüllt sind. Ein deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ist jedoch "bloß" eine "mit Strafe bedrohte", nicht aber eine konkret auch strafbare Handlung.